Formalprüfung
In diesem Kapitel werden die Erfordernisse und das Verfahren betreffend die Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen behandelt. Außerdem enthält dieses Kapitel die Bestimmungen zur Form und Ausführung der Zeichnungen und Darstellungen bei europäischen Patentanmeldungen. Es werden auch die Voraussetzungen und Verfahrensweisen zur Akteneinsicht, die Auskunft aus den Akten, die Einsichtnahme in das Europäische Patentregister und die Ausstellung beglaubigter Kopien erläutert.
Die in diesem Teil beschriebenen Prozesse werden von den Formalsachbearbeiter des EPA sowohl in Den Haag als auch in München und Berlin ausgeführt. Insbesondere werden die Vorgehensweisen der Eingangsstelle des EPA erläutert. Diese stellt sicher, dass die europäischen Patentanmeldungen den Formerfordernissen des EPÜ genügen.
Das EPA legt dabei Wert darauf, dass die Formalsachbearbeiter ihre Aufgaben einheitlich und rasch durchführen können. Allerdings dürfen hierbei nicht die Vorschriften des EPÜ außer Acht gelassen werden.
Einreichung von Anmeldungen durch unmittelbare Übergabe oder durch Postdienste
Einreichung von Anmeldungen per Fax
Weiterleitung von Anmeldungen
Nummerierungssysteme für die Anmeldungen
Zur Einreichung von Anmeldungen berechtigte Personen
Verfahren bei der Einreichung
Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Verspätete Einreichung fehlender Zeichnungen oder fehlender Teile der Beschreibung
Vertretung
Erteilungsantrag
Erfindernennung
Prioritätsanspruch
Bezeichnung der Erfindung
Unzulässige Angaben
Anspruchsgebühren
Recherche
Es werden die vom EPA für europäische Anmeldungen durchgeführten Recherchen erläutert. Neben diesen Recherchen werden vom EPA auch Recherchen im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags (PCT) durchgeführt.
Die Recherchenabteilung des EPA erstellt einen erweiterten europäischen Recherchenbericht, der neben den Rechercheergebnissen eine Stellungnahme zur Recherche enthält.
Kann eine Recherche nicht durchgeführt werden, fordert die Rechercheabteilung den Anmelder auf, den zu recherchierenden Gegenstand klarzustellen bzw. sogar zu beschränken.
Liegt eine mangelnde Einheitlichkeit vor, erstellt die Recherchenabteilung einen teilweisen Recherchenbericht und eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit der in den Patentansprüchen zuerst erwähnten Erfindung bzw. Gruppe von Erfindungen. Außerdem werden die Gründe für die mangelnde Einheitlichkeit dargelegt und der Anmelder aufgefordert, zusätzliche Recherchengebühren zu entrichten.
Die Erteilungsphase eines europäischen Patents kann in die Grundphase der Recherche und der Sachprüfung unterteilt werden.
Laufzeiten der Schutzrechte
Prinzipien der formalen Schutzrechte
Verfahrensrechtliche Aspekte der Sachprüfung
Es wird das allgemeine Prüfungsverfahren beschrieben. Das EPA richtet sich dabei an sein Programm "Early Certainty from Search", wobei vorrangig bereits laufende Prüfungsverfahren abgeschlossen werden, bevor neue begonnen werden. Außerdem wird zügig erteilt, wenn eine positive Stellungnahme zur Recherche vorliegt.
Mit der Recherche und der Sachprüfung wird sichergestellt, dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Artikeln des EPÜ und den Regeln der Ausführungsordnung genügen. Die Prüfungsabteilung ist für die Bearbeitung im Hinblick auf die sachlichen Erfordernisse zuständig. Bei Fragen der Formerfordernisse ist ausschließlich die Eingangsstelle zuständig.
Der Prüfer wird zunächst die Beschreibung, die Zeichnungen und die Patentansprüche der Anmeldung studieren. Hierbei sollte der Prüfer Änderungen bzw. Bemerkungen des Anmelders berücksichtigen, die der Anmelder auf die Stellungnahme zur Recherche hin eingereicht hat.
Laufzeiten der Schutzrechte
Prinzipien der formalen Schutzrechte
Einspruchsverfahren, Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren
Ein Einspruch muss auf einen der in Artikel 100 EPÜ beschriebenen Einspruchsgründe gestützt sein. Durch den Einspruch hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, gegen ein erteiltes europäisches Patent Einspruch zu erheben. Die Möglichkeit, Einspruch zu erheben ist sinnvoll, da der Einspruch auf Umständen gestützt sein kann, die dem EPA nicht bekannt waren. Ein Beispiel hierfür kann eine Vorbenutzung sein. Ein Einspruch kann somit für jedermann ein Mittel darstellen, um eine Beschränkung oder einen Widerruf eines zu Unrecht erteilten Patents zu erwirken.
Wurde auf das europäische Patent verzichtet, kann dennoch ein Einspruch eingelegt werden. Hierdurch können die mit dem Patent entstandenen Rechte für den Zeitraum bis zum Verzicht oder Erlöschen angegriffen werden. Aus diesen Rechten können auch nach dem Verzichte Ansprüche abgeleitet werden.
Ein Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. Ein Einspruch kann daher nicht für einzelne benannte Staaten beschränkt werden.
Allerdings ist zu beachten, dass die Wirkung eines Einspruchs in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich sein kann. Dies kann der Fall sein, wenn das Patent gemäß Regel 18 (2) unterschiedliche Patentansprüche für verschiedene Vertragsstaaten enthält oder wenn die Patentansprüche gemäß Art. 54 (3) einen unterschiedlichen Stand der Technik berücksichtigen müssen.
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Prinzipien der formalen Schutzrechte
Allgemeine Verfahrensfragen
Es werden die Vorgehensweisen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen und Patente beschrieben. Insbesondere werden die einzelnen Verfahrensschritte des EPÜ erläutert. Gibt das EPÜ keine Verfahrensschritte vor, wird das EPA die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts anwenden.
Als grundsätzliche Vorgehensweisen gilt: die Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des EPA sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Mitglieds des EPA zu versehen. Statt einer Unterschrift kann ein Dienstsiegel verwendet werden. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.
Bescheide werden versendet, wenn einem Beteiligten Mängel mitgeteilt werden. Außerdem erfolgt eine Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Es ergeht ein Bescheid, wenn eine Partei oder ein Beteiligter zur Klärung der Sachlage beitragen kann. Eine Mitteilung erfolgt insbesondere, wenn nach Auffassung der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents nicht möglich ist, aber eventuell eine geänderte Fassung patentfähig ist. Zusätzlich können Bescheide abgesetzt werden, wenn verfahrenslenkende Mitteilungen an die Beteiligten erforderlich gesendet werden sollen oder zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung.
Laufzeiten der Schutzrechte
Prinzipien der formalen Schutzrechte
Europäische Patentanmeldung
Eine europäische Patentanmeldung muss die Patentierbarkeitserfordernisse (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und Ausschlüsse von der Patentierbarkeit) erfüllen. Außerdem muss eine europäische Patentanmeldung eine ausreichende Offenbarung, Klarheit der Ansprüche und Einheitlichkeit der Erfindung als auch Anforderungen formaler Art wie eine Nummerierung der Ansprüche die Form der Zeichnungen gerecht werden.
Außerdem werden in diesem Teil das Prioritätsrecht beschrieben. Es werden die Erfordernisse für eine europäische Patentanmeldung erläutert. Eine europäische Patentanmeldung muss Folgendes enthalten: einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, eine Beschreibung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, und eine Zusammenfassung.
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Prinzipien der formalen Schutzrechte
Patentierbarkeit
Eine europäische Patentanmeldung ist patentfähig, wenn die folgenden Erfordernisse erfüllt sind: es muss eine "Erfindung" auf einem Gebiet der Technik sein, die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, die Erfindung muss neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Neben diesen vier Erfordernissen muss eine Erfindung die folgenden Voraussetzungen erfüllen: die Erfindung muss von einem Fachmann ausführbar sein. Außerdem muss die Erfindung technischen Charakter aufweisen. Die Erfindung muss sich daher auf ein technisches Gebiet beziehen. Es muss ihr eine technische Aufgabe zugrunde liegen und sie muss technische Merkmale aufweisen. Diese technischen Merkmale definieren den Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen.
Im EPÜ ist nicht explizit gefordert, dass eine Erfindung einen technischen Fortschritt oder eine nützliche Wirkung erzeugt. Aber ein derartiger Effekt ist gegenüber dem Stand der Technik in der Beschreibung zu beschreiben. Dies ist für die Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit erforderlich.
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Prinzipien der formalen Schutzrechte
Änderungen und Berichtigungen
Es besteht grundsätzlich eine Änderungsmöglichkeit für eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschränkungsverfahren. Allerdings sind hierbei einige wichtige Vorgaben zu beachten. Zumindest müssen die Änderungen formal zulässig sein, das heißt in diesem konkreten Stadium ist eine Änderung vom EPÜ vorgesehen und die Frist wird beachtet. Zusätzlich müssen die Änderungen materiell zulässig sein, das heißt die Änderungen dürfen nicht dazu führen, dass der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. Außerdem darf sich durch die Änderungen keine mangelnde Klarheit der Ansprüche ergeben. Die Änderungen dürfen auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs eines erteilten Patents führen.
Es gilt für eine europäische Patentanmeldung, dass es für diese keine Änderungsmöglichkeit vor der Erstellung des Recherchenberichts gibt. Liegt dem Anmelder der europäische Recherchenbericht und die Stellungnahme zur Recherche vor, muss der Anmelder auf diese Stellungnahme reagieren und gegebenenfalls die Ansprüche ändern und die Beschreibung anpassen. Hierzu wird ihm eine Frist gesetzt.
Es liegt im Ermessen der Prüfungsabteilung, ob weitere Änderungsvorschläge des Anmelders im Verfahren akzeptiert werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Prüfungsverfahren in möglichst wenigen Arbeitsgängen abgeschlossen werden kann. Bei der Ausübung des Ermessens ist das Interesse des Anmelders an einem rechtsbeständigen Patent und das Interesse des EPA an einem effizient geführten Prüfungsverfahren gegeneinander abwägen. Die Entscheidung ist zu begründen, insbesondere warum keine weiteren Änderungen zugelassen wurden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Anmelder bereits ausreichend Gelegenheit zu Änderungen hatte. Es werden keine Änderungen zugelassen, die einen bereits gerügten Mangel erneut in das Verfahren einführen, der vom Anmelder bereits beseitigt worden war.
Das EPA handelt nach der Vorgabe der Verfahrensökonomie. Das heißt, Änderungen sollten möglichst früh in das Verfahren eingebracht werden. Werden Änderungen spät eingebracht, kann das Interesse an einem effizient geführten Verfahren überwiegen und die Änderungen werden nicht mehr zugelassen.
Allerdings werden Änderungen, die einen für bereits gewährbar erachteten Anspruch einschränken, stets akzeptiert. Änderungen, die zu einer besseren Klarheit der Ansprüche und der Beschreibung, führen ebenfalls stets zugelassen. Das Beseitigen eines Mangels wird ebenfalls stets zugelassen, außer es ergibt sich hierdurch ein neuer Mangel.
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Prinzipien der formalen Schutzrechte